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Titelschutzanzeige
gemäß
Urhebergesetz (UrhG) und Markengesetz (MarkenG),
sowie analoger europäischer und weltweit
verwandter Schutzrechte und Gesetze
zeigen wir folgende Titel an Grafschaft Montfort
Stammhaus
Montfort
Allgemeines
zum Markenrecht
Das
Markenrecht ist ein Teilgebiet des sogenannten Kennzeichenrechts, das
neben dem Markenrecht auch den Schutz von Namen und Firmenkennzeichen
oder den Schutz von Werktiteln umfasst. Der Marke als Kennzeichen
kommt dabei die Funktion zu Waren oder Leistungen zu individualisieren
um sie damit von anderen Waren oder Leistungen unterscheidbar
zu machen. Zur Erlangung des Markenschutzes ist ein förmliches
Eintragungsverfahren erforderlich das in Österreich im Markenschutzgesetz
1970 geregelt ist. Marken können danach alle Zeichen sein,
die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form
oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden.
Funktionen
der Marke
Die
Marke hat mehrere Funktionen. Primär dient sie natürlich der Unterscheidung.
Sie gibt damit einen Hinweis auf den berechtigten Inhaber
und bietet für Abnehmer eine Orientierungshilfe (Herkunftsfunktion).
Da der Abnehmer meist ein Vorstellung mit dem unter der
Marke vertriebenen Produkt verbindet kommt der Marke auch eine Vertrauensfunktion
zu. Im Zusammenhang damit wird auch die sogenannte Identitätsfunktion
der Marke gesehen, die darin besteht, dass die Marke eine
Informationsquelle darstellt, die es dem Abnehmer ermöglicht, das von
ihm gesuchte Produkt zu finden. Letztendlich kommt Marken auch eine Werbefunktion
zu, die dazu dient, den Absatz zu fördern.
Schutz
durch die Marke - Markenanmeldung
Die
eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber gemäß § 10 Markenschutzgesetz
1970 vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte das ausschließliche
Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr:
1. Ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen,
die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist.
2. Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird.
Dem
Inhaber einer eingetragenen Marke ist es weiter gestattet, Dritten zu
verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der
Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke
eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der
Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden
Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen
Kennzeichenrechts vorgelegen sein.
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